Schulelternbeirat
Die Arbeit der Mitglieder des Schulelternbeirates ist sehr vielfältig.
Unten finden Sie die entsprechenden Auszüge aus dem Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz, das die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schulelternbeirates beschreibt. Außerdem die Informationen zu Mitgliederzahl und Amtszeit.
Abschnitt 5: Mitwirkung der Eltern
§37 Grundsatz
(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.
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§38 Elternvertretungen
(1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.
(2) Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Regionalelternbeirat und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag die für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes notwendige Zeit zu gewähren.
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§40 Schulelternbeirat
(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
(Bei verschiedenen Maßnahmen ist der Schulelternbeirat anzuhören, das Benehmen mit diesem herzustellen oder bedürfen sogar der Zustimmung. )
§41 Errichtung des Schulelternbeirats
(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden…….
Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.
(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat.
(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.
(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher. Sie oder er vertritt den Schulelternbeirat gegenüber der Schule.
(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter teil. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Der Schulelternbeirat kann zu den Sitzungen Gäste einladen.
(6) In einem Schulzentrum, einer Kooperativen Regionalen Schule und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden.
(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.
§42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat
Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.